§ 6 EStG - Bewertung - Gesetze (2025)

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Zuletzt aktualisiert am: 21.07.2025

II. (Einkommen)
3. (Gewinn)

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. 3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. 4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). 2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. 2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. 3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. 2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres. 3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten. 2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. 2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden. 3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. 2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend. 3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. 2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen. 3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen. 4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden. 5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen. 6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. 3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen. 2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. 3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. 4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1000 Euro übersteigen. 2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. 3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen. 5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3) 1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. 3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften. 3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft

übertragen wird. 4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist. 5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht. 6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. 2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts. 4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 13a Abs. 3 (F. 2014-12-22) u. § 9 +++)
(+++ § 6 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 53 Abs. 3 InvStG 2018 +++)


Weitere Vorschriften um § 6 EStG

  • EStG - Inhaltsverzeichnis
  • § 4j EStG - Aufwendungen für Rechteüberlassungen
  • § 4k EStG - Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen
  • § 5 EStG - Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
  • § 5a EStG - Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
  • § 5b EStG - Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
  • § 6 EStG - Bewertung
  • § 6a EStG - Pensionsrückstellung
  • § 6b EStG - Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
  • § 6c EStG - Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen
  • § 6d EStG - Euroumrechnungsrücklage
  • § 6e EStG - Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten


Erwähnungen von § 6 EStG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 6 EStG:

  • Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (PflAFinV)
    • Teil 3 (Verarbeitung personenbezogener Daten; Inkrafttreten)
  • Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1)Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne Mehrkosten der Ausbildungsvergütung
  • Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999)
  • § 2 Betriebliche Investitionen
  • Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005)
  • § 2 Betriebliche Investitionen
  • Investitionszulagengesetz 1996 (InvZulG 1996)
  • § 2 Art der Investitionen
  • Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
  • § 2 Begünstigte Investitionen
  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 2. (Steuerfreie Einnahmen)
    • § 3
      • 3. (Gewinn)
    • § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
    • § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
    • § 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
    • § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
    • § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
    • § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
      • 4. (Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)
    • § 8 Einnahmen
    • § 9 Werbungskosten
      • 5. (Sonderausgaben)
    • § 10d Verlustabzug
    • § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
      • 8. (Die einzelnen Einkunftsarten)
        • a) (Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1))
      • § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
        • e) (Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5))
      • § 20
        • g) (Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7))
      • § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
    • IV. (Tarif)
  • § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
    • VI. (Steuererhebung)
      • 2. (Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer))
    • § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
    • IX. (Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften)
  • § 51 Ermächtigungen
  • § 52 Anwendungsvorschriften
  • § 52a (weggefallen)
  • § 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
  • Gesetz zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft (ForstSchAusglG)
  • § 7 Übervorräte bei der Holzwirtschaft
  • Körperschaftsteuergesetz (KStG)
    • Zweiter Teil (Einkommen)
      • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
    • § 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
    • § 9 Abziehbare Aufwendungen
      • Drittes Kapitel (Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds)
    • § 20 Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen
    • § 21 Beitragsrückerstattungen
    • § 21a Deckungsrückstellungen
  • Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (StFG)
    • Abschnitt 1 (Finanzmarktstabilisierung)
      • Teil 4 (Besteuerung)
    • § 14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a
  • Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft (BerlinFG 1990)
    • Abschnitt I (Vergünstigungen bei der Umsatzsteuerund bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag, Gewährung einerInvestitionszulage)
  • § 19 Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West)
  • Investmentsteuergesetz (InvStG)
    • Kapitel 2 (Investmentfonds)
      • Abschnitt 2 (Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds)
    • § 22 Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes
    • Kapitel 3 (Spezial-Investmentfonds)
      • Abschnitt 2 (Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds)
    • § 49 Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz
    • Kapitel 4 (Altersvorsorgevermögenfonds)
  • § 53 Altersvorsorgevermögenfonds
    • Kapitel 6 (Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften)
  • § 56 Anwendungs- und Übergangsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz
  • Abgabenordnung (AO)
    • Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      • Dritter Abschnitt (Steuerbegünstigte Zwecke)
    • § 55 Selbstlosigkeit
  • Bewertungsgesetz (BewG)
    • Zweiter Teil (Besondere Bewertungsvorschriften)
      • Sechster Abschnitt (Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009)
        • D. (Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen)
      • § 202 Betriebsergebnis

News im Umkreis zu § 6 EStG

GbR, KG und oHG bei Steuerberaterkosten nicht benachteiligen... Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH XI R 55/93 vom 13.7.1994, BStBl. 1994 II, 907; VIII R 10/94 vom 6.4.1995, BFH/NV 1996, 22; BFH XI B 34/98 vom 28.10.1998, BFH/NV 1999, 610) können Steuerberatungskosten, die eine Personengesellschaft für die Erklärungen ...BStBK: Abschaffung des Sonderausgabenabzugs ist kontraproduktivBerlin (BStBK). Die Bundessteuerberaterkammer hat sich anlässlich der öffentlichen Anhörung des Finanzaus-schusses des Deutschen Bundestages nochmals ausdrücklich gegen die Streichung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten ausgesprochen.„Die geplante Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG wird weder zu der beabsichtigten ...BVerfG: Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß... berücksichtigen kann, nach den allgemein für Rückstellungen geltenden Regeln. Die Frage der Zulässigkeit von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen hat der Bundesfinanzhof seit 1960 unterschiedlich beurteilt. In einem Grundsatzurteil im Jahr 1987 entschied er, dass - anders als nach früheren Entscheidungen und abweichend von der ...Werbeeinnahmen eines Berufssportlers mit Wohnsitz im AuslandDer BFH hat zur Steuerpflicht der Einkünfte aus Werbeaktivitäten eines Berufsportlers mit Wohnsitz im niedrig besteuerten Ausland Stellung genommen (BFH vom 19.12.2007, Az. I R 19/06). Verlegt ein Berufssportler seinen Wohnsitz ins Ausland, unterliegt er in Deutschland mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht. Zu den ...DStV: Sonderausgabenzug für Steuerberatungskosten im Jahressteuergesetz 2010 regeln!... Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mindern müssen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich sofort nach Bekanntwerden der Pläne gegen eine Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG eingesetzt und kämpft seit 2006 für die Wiedereinführung des Sonderausgabenabzugs. Der Bundesfinanzhof führt in seinem Urteil aus, dass die ...BFH: Einlage eines im Privatvermögen entdeckten KiesvorkommensMit Beschluss vom 4. Dezember 2006 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Frage entschieden, die seit längerem zwischen dem III. Senat einerseits und dem VIII. und I. Senat andererseits streitig war.Der Kläger wollte einen im Privatvermögen entdeckten Bodenschatz mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen und Absetzungen ...OLG Dresden: Neue Unterhaltstabelle für SachsenAuch in Sachsen gilt seit dem 01.01.2009 eine neue Unterhaltstabelle mit geringfügig verän-derten Bedarfssätzen für den Kindesunterhalt. Hintergrund der Änderungen ist zum einen die durch Gesetz vom 22.12.2008 vorgenommene Anhebung der steuerlichen Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG), zum anderen die Erhöhung des Kindergeldes. Als Folge dieser ...Neue Unterhaltstabelle für Sachsen ab 01.01.2010Auch in Sachsen gilt seit dem 01.01.2010 eine neue Unterhaltstabelle mit geänderten Bedarfssätzen für den Kindesunterhalt. Hintergrund der Änderungen ist zum einen die durch das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz vorgenommene Anhebung der steuerlichen Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG), zum anderen die Erhöhung des Kindergeldes. Als Folge ...Geschiedene: Hinzurechnung des Kindergelds auf Steuerschuld verfassungsgemäßHinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld gemäß § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG auch bei Nichtanrechnung auf den Unterhalt mit dem Grundgesetz vereinbarDie mit dem Unterhalt und der Betreuung von Kindern verbundenen Belastungen der Eltern werden durch steuerliche Freibeträge und durch die Zahlung von Kindergeld ausgeglichen. ...Schlechte Bewertungen im InternetUnternehmer können gegen schlechte Bewertungen im Internet unter Umständen rechtlich vorgehen. Näheres erfahren Sie in diesem Ratgeber.Schlechte Bewertungen auf Portalen im Internet wie eBay, Amazon oder auch Ärztebewertungsportalen wie z.B. Jameda können die Betroffenen ganz schön treffen. Unternehmen wie Dienstleister sind an guten ...Mitbewerber darf keine dienstliche Beurteilung verfassenSiegburg. Aufgrund einer Bewerbung auf eine Beförderungsstelle darf eine dienstliche Bewertung nicht von einer Mitbewerberin für dieselbe Stelle verfasst werden. Eine solche Beurteilung muss aus der Personalakte entfernt werden, wie das Arbeitsgericht Siegburg in einem am 25. September 2019 bekannt gegebenen Urteil (Az.: 3 Ca 985/19) ...Negative Online-Bewertungen löschen lassen: So geht es richtigJedes Unternehmen kann heutzutage auf verschiedensten Bewertungsportalen wie Google, Kununu oder Jameda bewertet werden. Wer einen Auftrag zu vergeben hat, verschafft sich zunächst anhand von Kundenrezensionen einen ersten Eindruck des betreffenden Unternehmens. Positive Kundenstimmen werden so zu einem wertvollen Wirtschaftsgut für jede Firma, ...

Forenposts passend zu § 6 EStG

Übertragung des Kinderfreibetrags bei nichtehelicher LebensgemeinschaftHallo,ich habe folgenden Text gefunden: Ein Partner kann nur dann den Abzug des gesamten Kinderfreibetrags verlangen, wenn zwar er selbst, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG).Darunter verstehe ich z.B. den Fall, dass die Partner zwar gemeinsam ...Anspruch auf Krankengeld... unterscheidung-von-lohn-und-gehalt-im-arbeits-und-sozialrecht/Durchaus bekannt und soweit richtig, dennoch wird weiterhin zwischen Lohn und Gehalt unterschieden. Als Beispiel sei mal ein Zitat aus dem § 4d Abs. 1 Ziff. 2 Satz 6 EStG genannt.Zitat;Bei der Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens sind Löhne und Gehälter ...WachhundAW: Wachhundhabe da mal einige Urteile gesammelt: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat Urteil vom 16. Dezember 2002 2 S 2113/00KAG BW § 6 Abs 3Hundesteuer: Hundehaltung zwecks EinnahmeerzielungLeitsatzHundehaltung dient dann ausschließlich der Einnahmeerzielung, wenn sie unter Berücksichtigung aller den ...Reduzierte Miete als Sachspende?... der Miete durch Vertrag besteht und auf die Erstattung verzichtet wird. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt werden (§ 10b Abs. 3 Sätze 5 und 6 EStG).Es müsste also der Mietvertrag über 10 €/qm abgeschlossen werden. Jedesmal, wenn der Verieter auf die Zahlung von 4 €/qm verzichtet, kann ihm über den ...Berücksichtigung der SV-Beiträge des Kindes bei den ElternEs geht hier nicht um die Unterhaltspflicht, sondern um Steuern. Ein Anspruch auf Kindergeld reicht hier völlig aus.Die Anspruchsvoraussetzungen auf Kindergeld sind identisch mit den Anspruchsvoraussetzungen des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 EStG. § 63 EStG verweist auf § 32 Abs. 3 bis 5 EStG. Zudem stellt sich die Frage der ...Definition Arbeitsweg/HeimatortHeimatort(oder Wohnort was ist der Fachlich richtig Begriff?)§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG:Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur ...Verlustverrechnungsverbot bei Kapitalerträgen – oder doch nicht bei Günstigerprüfung?... lesen ist – ich zitiere, Hervorhebung von mir:Zitat 1:„Die Verlustverrechnung für Kapitaleinkünfte, für die der Abgeltungsteuersatz anzuwenden ist, ergibt sich aus § 20 Abs. 6 EStG.“Zitat 2:„Umgekehrt bedeutet das: Unterliegen die Kapitaleinkünfte der tariflichen ESt nach § 32a EStG, findet § 20 Abs. 6 EStG keine Anwendung und die ...Wohnsitz im Ausland, unbeschränkt steuerpflichtig in DE wg. Wohnung... nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist?Eingedenk des Vorgeschriebenen würde sich Mustermann wahrscheinlich aus der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG verabschieden, könnte ersatzweise aber in einen Tatbestand nach Nummer 5 rutschen.2) Macht es einen Unterschied, ob es sich um eine deutsche oder ausländische ...Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung - ja oder nein?AW: Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung - ja oder nein?Nein, die Pflichtveranlagung ergibt sich gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG nur bei Freibeträgen gem. § 39a Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 EStG. Das sind Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge für Kinder ohne Kindergeldanspruch.EÜR und private KFZ-Nutzung/ 1 % RegelungAls Laie könnte ich mir vorstellen:Nix vorstellen, guck ins Gesetz: § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStGDer BFH hat am 15.07.2014 X R 24/12 entschieden, dass der ein Fahrzeug des Betriebsinhabers nutzende Ehegatte mangels eigener Kosten keine Fahrtkosten ansetzen darf. Das Urteil betrifft zwar einen Ehegatten mit eigenem Unternehmen, bei einem ...Kinderfreibetrag bei TrennungWenn der Fall keine nicht genannten Besonderheiten aufweist, bedarf es keiner Zustimmung. Der KFB steht den Eltern hälftig zu (§ 32 Abs. 6 EStG). Wenn der Mann seine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern lässt, werden die der Frau ebenfalls geändert. Dem Mann sollte aber bekannt sein, dass sich der KFB nur bei der Kirchensteuer und ...Familienversicherung möglich bei Minijob und Mieteinnahmen?Gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 6 EStG unterliegt die Einnahme aus Vermietung und Verpachtung der Steuerpflicht und wird dem bisherigen Einkommen (450€ Basis) hinzugerechnet. Folglich entsteht ein Zusammenschluss beider Einnahmen und damit ein Ausschluss des § 8 SGB IV. Denn auch Vermietung und Verpachtung erfolgt nicht ohne jegliche Arbeitsleistung. ...

Entscheidungen zu § 6 EStG

BFH, VIII R 1/06Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, zur Anschaffung von Anteilen an offenen Aktienfonds genutzt, liegt eine steuerschädliche Verwendung des Darlehens vor. Die Zinsen aus den Lebensversicherungen sind daher in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.BFH, VIII R 24/09Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG den Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen PKW für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eines selbständig Tätigen außer Ansatz zu lassen.BFH, X R 140/95BUNDESFINANZHOFZinsen für die Bereitstellung eines Darlehens, mit dem eine eigengenutzte Wohnung im eigenen Haus angeschafft worden ist, sind grundsätzlich auch dann als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, wenn der Steuerpflichtige den Darlehensvertrag ursprünglich für die --wegen Rücktritts vom Vertrag nicht verwirklichte-- ...BFH, VIII R 27/051. Ein Avalkredit ist kein Darlehen i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG.2. Wird ein Avalkredit durch Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert, so führt das nicht zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.BFH, VI R 25/07Das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG wird auf Grund der Dienstzeit i.S. von § 3 Nr. 6 EStG gewährt und ist somit nicht nach dieser Vorschrift steuerbefreit.
§ 6 EStG - Bewertung - Gesetze (2025)
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Author: Margart Wisoky

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